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Arbeitsgericht Hamburg: Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen

Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 4. Dezember 2007 (Aktenzeichen 20 Ca 105/07) die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in Höhe von 3 Monatsverdiensten verurteilt, weil sie die Bewerberin im Einstellungsverfahren wegen ihrer Religion benachteiligt habe.


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VG Koblenz:Lebenspartner eines Beamten hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung

Dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eines Beamten steht kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.

Multicoloured Fine Art Graphic Digital | Vektorgraphik - Illustration | Auch als Plakat und Kunstdruck erhältlich | © Bernd Wachtmeister, 2008

Der Kläger ist Beamter im Ruhestand. Nachdem er seinen Lebensgefährte vor dem Standesamt eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn, seinen Lebenspartner einem Ehepartner gleichzustellen. Der Dienstherr ging zunächst davon aus, dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Beihilfe gewollt sei und lehnte den so verstandenen Antrag ab. Die gegen die Ableh­nung erhobene Klage hatte keinen Erfolg (vgl. Pressemeldung Nr. 40/2007 des Ge­richts). Nachdem der Kläger klargestellt hatte, dass es ihm auch um die Einbezie­hung seines Partners in die Hinterbliebenenversorgung ging, lehnte der Dienstherr auch diesen Antrag ab. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den Gleichbe­handlungsgrundsatz, die Anti-Diskriminierungs-Richtlinie und das Allgemeine Gleich­behandlungsgesetz und erhob Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Beamtenversorgungsgesetz, so die Richter, be­günstige ausschließlich Witwen, Witwer und frühere bzw. geschiedene Ehefrauen und Ehemänner von Beamtinnen und Beamten. Lebenspartner seien von den Re­gelungen nicht erfasst. Diese Ungleichbehandlung verstoße weder gegen die Ver­fassung noch gegen das europäische Gemeinschaftsrecht oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sei nicht verletzt, weil gewichtige Differenzierungsgründe zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestünden. Schon die Verfassung selbst un­terscheide beide Institute, indem sie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nur die Ehe, nicht aber die Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz staatlicher Ord­nung stelle. Zudem dürfe der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Versorgungsabsicherung bei Eheleuten regelmäßig durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder erschwert würde. Es gebe zwar auch kinderlose Ehen, der Ge­setzgeber sei aber berechtigt, eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen und vom bis dato nicht überholten Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie mit Kindern aus­zugehen. Schließlich fördere die finanzielle Absicherung der Ehegatten auch die Ein­gehung heterosexueller Gemeinschaften und deren Bereitschaft zur Fortpflanzung und zur Erziehung von Kindern. Damit diene sie einem für die Zukunft der Gesell­schaft wesentlichen Anliegen.

Die Ungleichbehandlung verstoße auch nicht gegen das europäische Gemein­schaftsrecht. Das Beamtenversorgungsgesetz knüpfe weder an das Geschlecht noch die sexuelle Identität, sondern nur an den Familienstand an. Dem stehe weder der EG-Vertrag noch die Antidiskriminierungsrichtlinie entgegen. Aus diesen Gründen scheide auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aus.


Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz vom 15.02.2008
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2008, 2 K 1190/07.K

Berichtet zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, AGG durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, KWK Rechtsanwälte, Kanzlei für neue Medien, Weinrecht, Arbeit und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer


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