Arbeitsgericht Frankfurt: Lufthansa Piloten gehen mit 60 in Rente !

Über den Fall vor dem Arbeitsgericht Frankfurt hatten wir bereits berichtet. Nun hat das Arbeitsgericht Frankfurt mit Urteil vom 14.03.2007 (AZ: 6 Ca 7405/06) eine Entscheidung getroffen.

Das Arbeitsgericht war der Auffassung, das die Sicherheitsinteressen ein legitimes Ziel für die Altersbegrenzung darstellen und die Begrenzung auf 60 Jahre angemessen und erforderlich ist. Der Schutz von Leib und Leben der Besatzung, der Passagiere und der Menschen in den überflogenen Gebieten steht über dem Anspruch der Piloten auf Weiterbeschäftigung.

Von Interesse wird sein, wie das Landesarbeitsgericht den Fall beurteilen wird.


Fraglich ist durchaus, ob die Argumentation nicht seinen Widerspruch im Gesetz selbst findet. Den der Gesetzgeber hat die Grenze nicht mit 60 Jahren gezogen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Leib und Leben gerade nicht bedroht ist. Sollte dann ein weitergehendes Sicherheitsinteresse des Arbeitgebers eine unterschiedliche Behandlung über § 10 AGG rechtfertigen ?

Auf die Entscheidung der folgenden Gerichte bin ich wirklich gespannt.

Berichtet zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer.

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BAG: Diskriminierungsverbot wegen Behinderung vor Inkrafttreten des AGG

Das in § 81 Abs. 2 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung enthaltene Diskriminierungsverbot schützt nur schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, (§§ 2 Abs. 2, 68 Abs. 1 SGB IX) sowie Gleichgestellte (§§ 2 Abs. 3, 68 Abs. 1 SGB IX). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfasst der Begriff „Behinderung“ iSd. Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dagegen jede Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein länger andauerndes Hindernis für die Teilhabe am Berufsleben bildet. § 81 Abs. 2 SGB IX war bis zum Inkrafttreten des AGG daher europarechtskonform anzuwenden.In dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin eine Umschulung zur Industriekauffrau absolviert. Das Versorgungsamt stellte Anfang 1994 wegen der bei ihr bestehenden Neurodermitis einen Grad der Behinderung von 40 fest. Einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat die Klägerin nicht gestellt. In den Jahren 1995 bis 2003 stand sie in einem Arbeitsverhältnis. In dieser Zeit war sie wegen Neurodermitis nicht arbeitsunfähig erkrankt. Im Oktober 2003 bewarb sich die Klägerin beim beklagten Land als Angestellte für den Bereich der Parkraumbewirtschaftung. An den Anstellungsprüfungen nahm sie mit Erfolg teil. Bei der sich anschließenden ärztlichen Untersuchung legte sie den Bescheid des Versorgungsamtes vor. Darauf teilte das beklagte Land ihr mit, dass sie wegen Neurodermitis für die Tätigkeit nicht geeignet und ihre Bewerbung deshalb erfolglos sei.Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Entschädigung auf Grund der Benachteiligung wegen ihrer Behinderung verlangt. Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Entschädigung in Höhe von 12.000 Euro verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht geht der Senat davon aus, dass die Richtlinie im Hinblick auf das Merkmal „Behinderung“ bis zum 18. August 2006 nicht umgesetzt war. Das Landesarbeitsgericht wird zu entscheiden haben, ob das beklagte Land darlegen und beweisen kann, dass eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende Anforderung für die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Parkraumbewirtschaftung ist und dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht vorliegen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin Urteil vom 9. März 2006 - 5 Sa 1794/05 -

Berichtet im Arbeitsrecht zum AGG durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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Ein Viertel der neuen Arbeitsplätze durch Zeitarbeit !

Rund ein Viertel des derzeitigen Beschäftigungsaufbaus resultiere aus Zeitarbeitsverhältnissen, erklärte Vorstandsmitglied Raimund Becker. Hier sei eine für Konjunkturphasen idealtypische Entwicklung zu beobachten. Zu Beginn des Aufschwungs im Frühsommer vergangenen Jahres habe der Anteil der Zeitarbeit noch 60 Prozent am Beschäftigungswachstum betragen. Ein Drittel der Zeitarbeitnehmer werde nach der Ausleihphase von den Betrieben in direkte Arbeitsverhältnisse übernommen.

Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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