LAG Berlin: Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung abgelehnt

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom Donnerstag, d. 30.03.2006 eine Klage auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung eines Stellenbewerbers bei der Einstellung (§ 611 a BGB) abgewiesen.

Der – männliche – Bewerber hatte sich auf eine Stelle beworben, die für eine „Chefsekretärin/ Assistentin“, also nicht geschlechtsneutral, ausgeschrieben war. Er wurde bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt und machte daraufhin eine Schadenersatzforderung in Höhe von 3 Monatsverdiensten geltend.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass ein etwaiger Entschädigungsanspruch gemäß § 611 a BGB voraussetze, dass der Bewerber sich subjektiv ernsthaft beworben habe und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen sei. Aus Indizien im Zusammenhang mit der Bewerbung könne aber geschlussfolgert werden, dass eine ernsthafte Bewerbung gar nicht gewollt gewesen sei.

Ein subjektiv ernsthafter Bewerber werde in seiner Bewerbung alles tun, um ein positives Bild von seiner Person und seinen – auf den Text der Stellenbeschreibung bezogenen - Fähigkeiten abzugeben. Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spreche es dann zum Beispiel, wenn der Bewerber in seiner Bewerbung zu einer als wesentlich erkennbaren Einstellungsvoraussetzung gar keine Angaben mache oder wenn er in seiner Bewerbung beispielsweise eine weit überzogene Vergütungsvorstellung äußere.

Dies war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts im streitigen Falle gegeben; das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der klagende Bewerber sich nicht subjektiv ernsthaft beworben hatte und dass ihm deswegen keine Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung zugestanden hat.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin vom 08.06.2006; Az.: 10 Sa 2395/05

Berichtet im Arbeitsrecht zur Diskriminierung durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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LAG Berlin: Schwangere erhält nach Nichtbeförderung keinen Schadenersatzanspruch wegen Diskriminierung

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat am 19.10.2006 die Klage einer leitenden Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung abgewiesen (Az.: 2 Sa 1776/06).


Anders als das Arbeitsgericht hat es den Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung schwanger war und ein männlicher Mitbewerber vorgezogen worden ist, nicht als ein genügendes Indiz dafür angesehen, dass das Geschlecht wenigstens mitbestimmend für die der Frau ungünstige Beförderungsentscheidung war.

Bezugnahme auf familiäre Situation nicht ausreichend Auch der Umstand, dass ein Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung gegenüber der klagenden Angestellten auch auf deren familiäre Situation Bezug genommen hat, wurde nicht als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung angesehen.

Nach Ansicht des Gerichts war diese Erklärung nicht auf die Besetzungsentscheidung selbst bezogen. Das LAG hat gegen diese Entscheidung die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin zum Verfahren

Berichtet im Arbeitsrecht zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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Piloten klagen gegen Diskriminierung

Der Fall soll ab kommendem Montag vor dem Frankfurter Arbeitsgericht (Az.: 6 Ca 7405/06) verhandelt werden. Die Kläger alle Piloten der Airline, werfen der Lufthansa vor, dass sie wegen ihres Alters benachteiligt werden. Begründet wird dies mit dem seit August geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).


Der Fall ist juristisches Neuland. Das Urteil der Richter könnte als Grundsatzentscheidung auch für andere Branchen von erheblicher Bedeutung sein. Die Altersgrenze für Piloten stelle eine “evidente unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG dar” Die Kapitäne wollen erreichen, dass sie bis zu einem Alter von 65 Jahren fliegen können.

Quelle:Financial Times vom 02.11.2006

Berichtet im Arbeitsrecht zum AGG durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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