Das Verwaltungsgericht hat mit seinem in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss den Antrag der am 5. August 1934 geborenen Antragstellerin abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig trotz Überschreitens der in § 24 Abs. 6 Satz 2 LuftVZO vorgesehenen Altersgrenze von 68 Jahren weiter nach § 24 e Abs. 3 LuftVZO als flugmedizinische Sachverständige für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 anzuerkennen.

Das OVG ist dieser Entscheidung gefolgt uns hat die Beschwerde der Antragstellerin abgewiesen.
Die Antragstellerin hat wie folgt argumentiert:
Die Antragstellerin macht geltend, die in § 24 e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO für die Verlängerung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger vorgesehene starre Altergrenze von 68 Jahren sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303, S. 16), die - neben drei weiteren gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsrichtlinien - durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Dieser Einschätzung vermag sich der Senat im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzuschließen.
Das Gericht hat im wesentlichen seine Entscheidung wie folgt begründet:
Weiterhin wird die Anwendung der in § 24 e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO vorgesehenen Altersgrenze auf die Antragstellerin in sachlicher und persönlicher Hinsicht durch die oben genannte Anti-Diskriminierungs-Gesetzgebung erfasst. Zum einen handelt es sich um eine Bedingung für den Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 a) der Richtlinie 2000/78/EG bzw. der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 3 AGG. Denn die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nach § 24 e Abs. 2 und 3 LuftVZO wird gemäß § 24 e Abs. 6 Satz 2 für die Dauer von drei Jahren befristet erteilt, so dass bei jeder Verlängerung die Einhaltung der Altersgrenze von 68 Jahren zu beachten ist. Dabei kann für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden, dass die Anwendung der Anti-Diskriminierungs-Bestimmungen nicht durch den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG, wonach die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand unberührt bleiben sollen, ausgeschlossen wird. Denn durch diesen Vorbehalt dürften lediglich die Regelungen über Renten und Versorgungsleistungen erfasst werden (in diesem Sinne: Hess. LSG, Urteil vom 15.3.2006 - L 4 KA 32/05 -, juris). Zum anderen erfährt die Antragstellerin wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung als eine andere um die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger bemühte, gleichermaßen qualifizierte, aber noch nicht 68 Jahre alte Person, so dass eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG bzw. der §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 AGG gegeben ist. Ob diese Differenzierung aufgrund des Alters bereits gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 8 Abs. 1 AGG zulässig ist (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 15.3.2006 a. a. O.) kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls nach Einschätzung des Senats im Rahmen des zur Entscheidung stehenden Eilverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt (vgl. ferner Art. 2 Abs. 5 der genannten Richtlinie; die in § 10 Satz 3 Nr. 1 - 8 AGG genannten Regelbeispiele haben keinen abschließenden Charakter, vgl. nur: Willemsen/Schweibert, NJW 2006, 2583, 2585 f). Der Senat tritt insoweit der - wenn auch nicht vor dem Hintergrund des (gemeinschaftsrechtlichen) Diskriminierungsverbotes, sondern dem des Art. 12 Abs. 1 GG angestellten - Erwägung des Verwaltungsgerichts bei, dass die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals eine wesentliche Grundlage für die Sicherheit des Luftverkehrs darstellt und deshalb die erforderlichen Tauglichkeitsüberprüfungen in zuverlässiger und fehlerfreier Weise erfolgen müssen, wobei Gefährdungen, die nach der Lebenserfahrung von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen flugmedizinischen Sachverständigen ausgehen können, vermieden werden müssen, was in zulässiger Weise durch die generalisierende und typisierende Bestimmung einer Altersgrenze von 68 Jahren sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne zur materiellen Rechtfertigung von beruflichen Altersgrenzen allgemein: BVerfG, Beschluss vom 4.5.1983 - 1 BvR 46, 47/80 -, BVerfGE 64, 72, 82 ff; Beschluss vom 31.3.1998 - 1 BvR 2167/93 u. 2198/93 -, NJW 1998, 1776 ff; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.9.1990 - 14 S 1252/90 -, NVwZ-RR 1991, 192 ff; Hess. LSG, Urteil vom 15.3.2006 a.a.0.).
Quelle: OVG Lüneburg vom 13.09.2006
Berichtet zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer