VG Koblenz: Regelaltershöchstgrenze für Beamtenstellen zulässig

Die Ablehnung eines Bewerbers um eine Beamtenstelle wegen Überschreitens der Regelaltershöchstgrenze verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger, ein etwa vierzig Jahre alter Diplomvolkswirt, bewarb sich um eine Stelle als Beamter in der Bundeswehrverwaltung. Die Stellenausschreibung sah eine Regelaltershöchstgrenze von 35 Jahren vor. Nachdem die Beklagte die Bewerbung des Klägers wegen Überschreitens der Altersgrenze abgelehnt hatte, erhob dieser Klage und machte einen Entschädigungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes geltend.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter befanden sie bereits für unzulässig. Anders als im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für Beamte ausdrücklich nur unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung. Im Beamtenrecht stehe einem Bewerber gegen von ihm für rechtswidrig gehaltene Ablehnungen aber die Möglichkeit des Widerspruchs und des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung, um die Auswahl seiner Person zu erstreiten oder zumindest eine neue Auswahlentscheidung zu erzwingen. Für eine sofortige Klage auf Entschädigung fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis.

Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil eine Differenzierung der Bewerber nach ihrem Alter gerechtfertigt sei. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz lasse die Festsetzung eines Höchstalters für Einstellungen wegen der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu. Der Dienstherr schulde nämlich nicht nur Dienst-, sondern auch Versorgungsbezüge. Die Festsetzung einer Altershöchstgrenze wahre daher das Gleichgewicht zwischen aktiver Dienstzeit und späterer Versorgungslast.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Pressemitteilung VG Koblenz (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2008, 2 K 1721/07.KO)

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Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer, berichtet zum Thema AGG, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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VG Koblenz:Lebenspartner eines Beamten hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung

Dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eines Beamten steht kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.

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Der Kläger ist Beamter im Ruhestand. Nachdem er seinen Lebensgefährte vor dem Standesamt eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn, seinen Lebenspartner einem Ehepartner gleichzustellen. Der Dienstherr ging zunächst davon aus, dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Beihilfe gewollt sei und lehnte den so verstandenen Antrag ab. Die gegen die Ableh­nung erhobene Klage hatte keinen Erfolg (vgl. Pressemeldung Nr. 40/2007 des Ge­richts). Nachdem der Kläger klargestellt hatte, dass es ihm auch um die Einbezie­hung seines Partners in die Hinterbliebenenversorgung ging, lehnte der Dienstherr auch diesen Antrag ab. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den Gleichbe­handlungsgrundsatz, die Anti-Diskriminierungs-Richtlinie und das Allgemeine Gleich­behandlungsgesetz und erhob Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Beamtenversorgungsgesetz, so die Richter, be­günstige ausschließlich Witwen, Witwer und frühere bzw. geschiedene Ehefrauen und Ehemänner von Beamtinnen und Beamten. Lebenspartner seien von den Re­gelungen nicht erfasst. Diese Ungleichbehandlung verstoße weder gegen die Ver­fassung noch gegen das europäische Gemeinschaftsrecht oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sei nicht verletzt, weil gewichtige Differenzierungsgründe zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestünden. Schon die Verfassung selbst un­terscheide beide Institute, indem sie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nur die Ehe, nicht aber die Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz staatlicher Ord­nung stelle. Zudem dürfe der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Versorgungsabsicherung bei Eheleuten regelmäßig durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder erschwert würde. Es gebe zwar auch kinderlose Ehen, der Ge­setzgeber sei aber berechtigt, eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen und vom bis dato nicht überholten Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie mit Kindern aus­zugehen. Schließlich fördere die finanzielle Absicherung der Ehegatten auch die Ein­gehung heterosexueller Gemeinschaften und deren Bereitschaft zur Fortpflanzung und zur Erziehung von Kindern. Damit diene sie einem für die Zukunft der Gesell­schaft wesentlichen Anliegen.

Die Ungleichbehandlung verstoße auch nicht gegen das europäische Gemein­schaftsrecht. Das Beamtenversorgungsgesetz knüpfe weder an das Geschlecht noch die sexuelle Identität, sondern nur an den Familienstand an. Dem stehe weder der EG-Vertrag noch die Antidiskriminierungsrichtlinie entgegen. Aus diesen Gründen scheide auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aus.


Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz vom 15.02.2008
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2008, 2 K 1190/07.K

Berichtet zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, AGG durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, KWK Rechtsanwälte, Kanzlei für neue Medien, Weinrecht, Arbeit und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer


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