BAG: Tarifliche „Altersgrenze 65“ wirksam

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann.

Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.

Die Klägerin war seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis ua. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 18.06.2008; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 29. August 2006 - 8 Sa 362/06 -

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Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer,berichtet zum Thema Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG

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VG Koblenz: Regelaltershöchstgrenze für Beamtenstellen zulässig

Die Ablehnung eines Bewerbers um eine Beamtenstelle wegen Überschreitens der Regelaltershöchstgrenze verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger, ein etwa vierzig Jahre alter Diplomvolkswirt, bewarb sich um eine Stelle als Beamter in der Bundeswehrverwaltung. Die Stellenausschreibung sah eine Regelaltershöchstgrenze von 35 Jahren vor. Nachdem die Beklagte die Bewerbung des Klägers wegen Überschreitens der Altersgrenze abgelehnt hatte, erhob dieser Klage und machte einen Entschädigungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes geltend.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter befanden sie bereits für unzulässig. Anders als im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für Beamte ausdrücklich nur unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung. Im Beamtenrecht stehe einem Bewerber gegen von ihm für rechtswidrig gehaltene Ablehnungen aber die Möglichkeit des Widerspruchs und des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung, um die Auswahl seiner Person zu erstreiten oder zumindest eine neue Auswahlentscheidung zu erzwingen. Für eine sofortige Klage auf Entschädigung fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis.

Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil eine Differenzierung der Bewerber nach ihrem Alter gerechtfertigt sei. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz lasse die Festsetzung eines Höchstalters für Einstellungen wegen der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu. Der Dienstherr schulde nämlich nicht nur Dienst-, sondern auch Versorgungsbezüge. Die Festsetzung einer Altershöchstgrenze wahre daher das Gleichgewicht zwischen aktiver Dienstzeit und späterer Versorgungslast.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Pressemitteilung VG Koblenz (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2008, 2 K 1721/07.KO)

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