Arbeitsgericht Hamburg: Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen

Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 4. Dezember 2007 (Aktenzeichen 20 Ca 105/07) die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in Höhe von 3 Monatsverdiensten verurteilt, weil sie die Bewerberin im Einstellungsverfahren wegen ihrer Religion benachteiligt habe.


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46 Jahre ist zu alt für die Lufthansa

Die Lufthansa hat eine 46-jährige Bewerberin wegen ihres Alters als “nicht zumutbar” abgelehnt. Jetzt muss die Fluggesellschaft 4000 Euro Schadenersatz zahlen.

Die Fluggesellschaft hatte argumentiert, das wirtschaftliche Risiko krankheitsbedingter Ausfälle sei bei älteren Arbeitnehmern wesentlich höher und dem Unternehmen nicht zumutbar.Laut Urteil (Az. 11 Ca 8952/06) verstößt die Argumentation des Konzerns gegen das seit August vergangenen Jahres geltende Antidiskriminierungsgesetz. Das wirtschaftliche Risiko möglicher Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dürfe bei der Auswahl von Bewerbern nicht zum Maßstab gemacht werden, stellte das Gericht fest. Als Höhe der Entschädigung setzte das Gericht drei Monatsgehälter an.

Quelle: Focus online vom 26.06.2007

Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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Mitbestimmung beim AGG

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in einem Verfahren nach Par. 98 ArbGG entschieden, dass ein Intiativrecht des Betriebsrats bei der Errichtung und Verfahrensausgestaltung der Beschwerdestelle nach Par. 13 AGG besteht, jedenfalls die entsprechenden Beteiligungsrechte nicht offentsichtlich ausgeschlossen sind.

Am 14. Februar 2007 hatte das Arbeitsgericht Hamburg die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für offensichtlich ausgeschlossen gehalten. Das vom beteiligten Gesamtbetriebsrat daraufhin angerufene LAG Hamburg hat diese Entscheidung jetzt mit Beschluss vom 17. April 2007 – 3 TABV 6/07 – abgeändert und dem Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle stattgegeben.

Quelle: netzwerk-chancengleichheit.org; LArbG Hamburg mit Beschluss vom 17.04.2007

Berichtet im Arbeitsrecht zum AGG durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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