In diesem Fall hatte das Arbeitsgericht Stuttgart zu entscheiden ob eine Diskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG vorlag. Dies wurde bejaht.
Im Ergebnis wurde diese Entscheidung wie folgt begründet:
Der traditionell statistische Nachweis einer mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG mit § 3 Abs. 2 AGG kommt immer dann in Betracht, wenn wie hier eine größere Anzahl von Arbeitsplätzen (neu) zu besetzen ist. Ist der Anteil wie hier von Männern in der Gruppe der Eingestellten signifikant geringer als in der Gruppe aller Bewerber, spricht dies für eine mittelbare Benachteiligung (HaKo AGG- Däubler Rz 70 zu § 7).
Damit tritt die Indizwirkung des § 22 AGG ein.
Der Aufforderung des Gerichts, neben den Ausschreibungsunterlagen mit der Kennzahl das Anforderungsprofil für die ausgeschriebenen Stellen bzw. Stellenbeschreibungen dafür, des Weiteren die Auswahlkriterien, vorzulegen, schließlich offen zu legen, wie viel männliche und wie viel weibliche Beschäftigte auf diesen Stellen eingesetzt sind, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Auch hat sie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bzw. welche sachlichen Gründe für die Auswahlentscheidungen maßgeblich waren.amit ist prozessual zu ihren Lasten zu unterstellen, dass der Klägers wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus Gründen des Geschlechts aus § 7 Abs. 1 AGG bei seiner Bewerbung vom 06.11.2006 benachteiligt worden ist. Dieser Annahme folgt zwingend der Schluss auf die Entschädigungspflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Der Grad der Schwere der Verletzung ist unerheblich (HaKo AGG-Deinert Rz. 50 zu § 15). Auch kommt es auf irgendwelche Kausalitätserwägungen nicht an, weil der Benachteiligungstatbestand des § 7 AGG den tatbestandlichen Erfolg der Persönlichkeitsverletzung mit umfasst (HaKo AGG-Deinert Rz 51 zu § 15).
Quelle: ArbG Stuttgart Urteil vom 26.4.2007, 15 Ca 11133/06
Berichtet zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien Steuern und Arbeit, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer.