Antidiskriminierungsgesetz ?

Unter diesem Namen wurden die ersten Entwürfe des Gesetztes diskutiert. In Deutschland löst der Begriff ” Diskriminierung” durchaus heftige emotionale Reaktionen aus, was die Politik dazu bewogen hat, dem Inhalt einen anderen Namen zu geben.

Das Gesetz ersetzt die Begriffe “Diskriminierung” durch “Benachteiligung” und “Antidiskriminierung” durch “Gleichbehandlung“.
Die Schwierigkeiten bestehen schon im sprachlichen Umgang. Die Begriffe “Gleichbehandlung” und “Benachteiligung” kann man nicht im umgangssprachlichen Sinne interpretieren.
Gewollt ist zu verdeutlichen, dass nicht jede unterschiedliche Behandlung, die mit der Zufügung eines Nachteils verbunden ist, diskriminierenden Charakter hat.

Das Gesetz zählt in § 1 AGG sechs Merkmale auf, welche nicht zur Benachteiligung führen dürfen.

  1. Alter
  2. Behinderung
  3. Rasse/ethnische Herkunft
  4. Geschlecht
  5. Religion/Weltanschauung
  6. Sexuelle Identität

Berichtet zum “Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz” durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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  • 2009-09-06 No articles on this date.